Whistleblowing

Das System zur Meldung von Verstößen


Die Raiffeisenkasse St. Martin in Passeier Genossenschaft hat ein internes System eingeführt, das es ermöglicht, mutmaßliche Verstöße gegen nationale und EU-Vorschriften sowie gegen die Grundsätze des Organisations- und Verwaltungsmodells, das gemäß des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 angenommen wurde, zu melden.

Wer kann eine Meldung machen?

Es können nachfolgende Subjekte eine Meldung machen:

  • Arbeitnehmer (diese Möglichkeit wird auch anerkannt, i) wenn das Rechtsverhältnis noch nicht begonnen hat, wenn die Informationen über die Rechtsverletzung während des Auswahlverfahrens oder anderer vorvertraglicher Phasen oder während der Probezeit erlangt wurden, ii) nach Beendigung des Rechtsverhältnisses, wenn die Informationen über die Rechtsverletzung im Laufe des Rechtsverhältnisses erlangt wurden) und Selbstständige;
  • Inhaber eines beruflichen Kooperationsverhältnisses gemäß Artikel 409 der Zivilprozessordnung (z.B. Agenturverhältnis) und Artikel 2 des Gesetzesdekrets 81/15 (vom Auftraggeber organisierte Kooperationen);
  • Arbeitnehmer oder Mitarbeiter, die Waren oder Dienstleistungen für Dritte bereitstellen oder Arbeiten für Dritte ausführen;
  • Freiberufler und Berater;
  • Freiwillige und Praktikanten (bezahlt und unbezahlt);
  • Aktionäre (natürliche Personen);
  • Personen mit Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen.

Voraussetzung für die Meldung ist eines der genannten Rechtsverhältnisse mit der Raiffeisenkasse St. Martin in Passeier Genossenschaft.

Wie wird eine Meldung gemacht?

Die Raiffeisenkasse St. Martin in Passeier Genossenschaft hat einen Meldekanal eingerichtet, der die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers auf elektronischem Wege gewährleistet. Die Plattform ermöglicht Meldungen in schriftlicher oder mündlicher Form. Der Zugang zur Plattform für die Eingabe von Meldungen erfolgt über den folgenden Link:

Die Handbücher der IT-Plattform werden den Benutzern über diesen Link zur Verfügung gestellt. Die Meldung muss die Identifizierung der meldenden Partei ermöglichen, sofern dies von den normativen Vorschriften vorgesehen ist, und muss eine detaillierte Beschreibung der Tatsachen und Verhaltensweisen enthalten, die als Verstoß gegen die Vorschriften angesehen werden, wobei nach Möglichkeit auch die Dokumente, die normativen Vorschriften, die als verletzt angesehen werden, und alle anderen für die Untersuchung der behaupteten Tatsachen nützlichen Beweise angegeben werden. Schließlich ist der Hinweisgeber verpflichtet zu erklären, ob er ein persönliches Interesse an der Meldung hat. Der Kanal sieht nicht vor, dass Beschwerden und Klagen persönlicher Natur eingereicht werden können. Die gemeldeten Informationen werden mit größter Sorgfalt und absoluter Vertraulichkeit behandelt. Die personenbezogenen Daten und Informationen, welches die Bank, an das die Meldung gesandt wird, erhalten hat, werden von ihr in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher zum Zweck der entsprechenden Verwaltung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung verarbeitet. Die Daten werden nicht länger als 5 Jahre nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

Externe Kanäle des Unternehmens

Personen, welche eine Meldung machen möchten, werden ermutigt vorrangig die angebotenen internen Kanäle zu benützen und nur unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine externe Meldung direkt an die zuständigen Behörden zu machen. In Italien ist es möglich eine externe Meldung an die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) zu machen, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen zum Zeitpunkt der Meldung erfüllt ist:

  • der interne Meldeweg ist im Arbeitskontext nicht zwingend vorgesehen zu aktivieren, ist nicht aktiv oder, selbst wenn er aktiviert wurde, entspricht er nicht den externen Vorschriften;
  • die Person bereits eine interne Meldung gemacht hat und diese nicht weiterverfolgt wurde, wobei unter Weiterverfolgung die Maßnahmen zu verstehen sind, die von der für die Verwaltung des Meldewegs zuständigen Person ergriffen werden, um das Vorliegen des gemeldeten Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen zu bewerten;
  • ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer internen Meldung keine wirksamen Folgemaßnahmen ergriffen würden oder dass die Meldung selbst das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen mit sich bringen könnte;
  • begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann.

Die meldende Person kann sich auch an die ANAC wenden, um Vergeltungsmaßnahmen zu melden, die sie aufgrund einer Meldung erlitten hat. Externe Berichte an die ANAC können in der auf der institutionellen Website der Behörde vorgesehenen Weise erfolgen.